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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wird ab 2017 Realität
Der Bundesrat hat am 17.6.2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
zugestimmt. Damit soll das Steuerverfahren ab 2017 von der Steuererklärung
über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf vollständig
elektronisch erledigt werden können. Folgende Maßnahmen sind hervorzuheben:
- Ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung: Eine
zentrale Maßnahme der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist
die Verstärkung der ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung
von dazu geeigneten Steuererklärungen. Durch Einsatz von Risikomanagementsystemen
soll eine Konzentration der personellen Ressourcen auf die wirklich prüfungsbedürftigen
Fälle erreicht werden.
- Wandlung von Belegvorlagepflichten: In den Gesetzen und Verordnungen
ist vorgesehen, die Belegvorlagepflichten weitestgehend in Belegvorhaltepflichten
mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umzuwandeln.
Die Belege müssen dennoch vorgehalten werden. Die Steuerpflichtigen müssen
daher damit rechnen, dass die Belege von den Finanzbehörden angefordert
werden können. Dies betrifft besonders Spendenquittungen. Meldet der
Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung,
wird ganz auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet.
- Neuregelung der Steuererklärungsfristen: Mit dem Gesetz wird
eine Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige eingeführt.
Während nach den bisherigen "Fristenerlassen" eine Fristverlängerung
über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge
möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen
nunmehr vorbehaltlich einer "Vorabanforderung" oder einer "Kontingentierung"
bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Außerdem
verlängert das Gesetz die Frist zur Abgabe der Steuererklärung (ohne
Mitwirkung eines Steuerberaters) von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres.
- Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde
muss - mit wenigen Ausnahmen - von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe
der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag
beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung
0,25 % der festgesetzten Steuer - mindestens jedoch 25 € für jeden
angefangenen Monat.
- Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern: Vorgeschrieben
wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden, soweit dem Steuerpflichtigen
bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen
sind und er deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen nicht
mitgeteilt hat.
- Bekanntgabe von Steuerbescheiden: Die Finanzbehörde kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bekanntzugebende Verwaltungsakte auf einer Internetplattform bereitstellen und schafft damit eine Abrufmöglichkeit für den Adressaten jederzeit und von jedem Ort der Welt.
Anmerkung: Das Gesetz tritt - mit Ausnahmen - am 1.1.2017 in Kraft. Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass die Neuregelungen - insbesondere die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für nicht beratene Steuerpflichtige von 5 auf 7 Monate - erst ab Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden sind.
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