Fristversäumnisse

Was kann man nicht alles versäumen?
...die Abgabefrist für eine Steuererklärung oder Steueranmeldung,
...die Frist für wichtige Anträge (wie zum Beispiel auf Investitionszulage)

Zögern Sie nicht!

Wir prüfen die Bedingungen und retten für Sie was zu retten ist und stellen zum Beispiel den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um Zeit zu gewinnen, das Versäumte nachzuholen.

  • Gesetzestext §110 AO
  • (1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

    (2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

    (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

    (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen

Was kann man nicht alles verpassen?
...die Fälligkeit der laufenden Steuervorauszahlungen
...die Fälligkeit von Steuernachzahlungen

Zögern Sie nicht!

Wir prüfen die Steuerfestsetzungen und stellen mit Ihrer Mitwirkung Anträge zum Beispiel auf Stundung und wenn nötig auf Ratenzahlung.

Schätzungsbescheide

Darf die Finanzbehörde Ihre Einkünfte schätzen? ... leider ja – aber nur unter den Voraussetzungen des § 162 der Abgabenordnung.

Ein Schätzungsbescheid ergeht, wenn keine Steuerklärungen eingereicht worden sind. Ein Einspruch ist oft nur erfolgreich, wenn als Begründung die nachgeholte Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird. Zwischenzeitlich ist die ausgewiesene Nachzahlung fällig und wird auf die endgültige Steuer angerechnet.

Zögern Sie nicht!

Wir erstellen anhand Ihrer Unterlagen auch für zurückliegende Zeiträume für Sie das jeweils Erforderliche:

  • Buchführung
  • Gewinnermittlung
  • Jahresabschluss
  • Steuererklärungen

Verschenken Sie keine Zeit und reagieren Sie schnell!

  • Gesetzestexte § 162 AO (Absätze 1 – 5)
  • (1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

    (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte in Staaten oder Gebieten im Sinne des § 90 Absatz 2 Satz 3 vorhanden oder höher als die erklärten Einkünfte sind.

    (3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 dadurch, dass er die Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

    (4) Legt ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 nicht vor oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dessen Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen.

    (5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

Betriebsprüfungen und Umsatzsteuersonderprüfungen

Wer wird schon gerne überprüft?

Zögern Sie nicht,

wenn Sie eine Prüfungsanordnung bekommen!
Wir prüfen die Voraussetzungen und überwachen die Prüfungshandlungen der Finanzverwaltung:

  • Mit Ihnen bereiten wir die prüfungsrelevanten Unterlagen vor.
  • Wir begleiten die Prüfung durch ständigen Kontakt mit dem Prüfer bis zum Abschlussgespräch.
  • Wir prüfen den Prüfungsbericht und erheben ggf. Einwendungen.
  • Wir prüfen die Steuerbescheide nach abgeschlossener Betriebsprüfung und setzen Ihr Recht ggf. im Einspruchsverfahren durch.
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