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Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw
Die 
  Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages setzt u. a. voraus, dass der 
  Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer 
  inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder 
  fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (= betriebliche Nutzung zu mindestens 
  90 % im Jahr des Erwerbes und im Folgejahr). 
Des Weiteren muss der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt 
  einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen (die Benennung der 
  Funktion entfällt für Wirtschaftsjahre ab 2016) und die Höhe 
  der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Dann kann 
  der Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw in Anspruch 
  genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen Nutzung ist 
  über ein Fahrtenbuch zu führen.
Anmerkung: Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern 
  zur Verfügung gestellt - dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer 
  -, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung. 
      
      Dem steht nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.11.2009 nicht
      entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der
      Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vorhandenes Fahrzeug den
      privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung
      ermittelt.
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