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Sofortiger Werbungskostenabzug des Damnums (Disagio)
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein (marktübliches) Damnum unter
weiteren Voraussetzungen im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt mit Schreiben vom 20.10.2003 fest, dass von einer Marktüblichkeit des Damnums auszugehen ist,
wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 %
vereinbart worden ist. Diese Regelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden.
Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz ändert das Einkommensteuergesetz in der Form, dass geleistete Vorauszahlungen für eine
Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie
geleistet werden. Die neue Regelung gilt für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks rückwirkend
ab dem 1.1.2004 sowie für Vorauszahlungen wie z. B. für Mobilienleasing ab dem 1.1.2005.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch das Damnum betroffen. Das o. g. BMF-Schreiben steht demnach im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Während
der Beratungen zur Gesetzgebung sollte das Damnum jedoch nicht in diese Gesetzesregelung einbezogen werden. Insoweit bestand hier zunächst
erhebliche Rechtsunsicherheit.
Das BMF äußert sich zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen in einem Schreiben vom 5.4.2005. Danach wurde es im Vorgriff auf
eine gesetzliche Klarstellung nicht beanstandet werden, wenn die Neuregelung nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem
1.1.2006 abgeflossen ist. Mit Schreiben vom 15.12.2005 wird diese Regelung über den 1.1.2006 hinaus bis zu einer endgültigen
gesetzlichen Neuregelung verlängert. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis blieb damit im Ergebnis
weiter erhalten.
Auch die von der Finanzverwaltung zugelassene Regelung zum sofortigen Abzug eines marktüblichen Damnums oder Disagios durch das Jahressteuergesetz 2007 gesetzlich geregelt. Zur Zeit gilt ein Damnum in Höhe von 5 % bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren
als marktüblich.
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