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Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab 1999

Durch die Neuregelung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 werden außerordentliche Einkünfte ab dem 1.1.1999 nicht mit dem sog. halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nach einer Fünftelungsmethode besteuert.

Die mitunter auch als rechnerische Verteilung auf fünf Jahre bezeichnete "Fünftelregelung" bedeutet nicht, dass die außerordentlichen Einkünfte fünf Jahre lang versteuert werden oder auf fünf Jahre verteilt werden können. Die Einkommensteuer ist im Zeitpunkt des Zuflusses der Mittel zu entrichten. Die Anwendung der ermäßigten Besteuerung setzt die Stellung eines unwiderruflichen Antrags beim Finanzamt voraus.

Betroffen sind insbesondere Abfindungszahlungen wegen eines vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses bzw. Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben. Dabei können unter weiteren Voraussetzungen bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden.

Für Abfindungszahlungen die zwischen dem 1.1.1999 und 31.12.2003 erfolgten, konnten folgende Höchstbeträge steuerfrei ausgezahlt werden:

  • Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 8.181 Euro
    (bis 31.12.2001 = 16.000 DM),
  • Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre
    10.226 Euro (bis 31.12.2001 = 20.000 DM),
  • ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre
    12.271 Euro (bis 31.12.2001 = 24.000 DM).
Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 senkt die Höchstbeträge für Abfindungszahlungen ab dem 1.1.2004 wie folgt ab:

  • Betriebszugehörigkeit bis 15 Jahre generell 7.200 Euro,
  • Betriebszugehörigkeit bis 20 Jahre und Alter des Arbeitnehmers über 50 Jahre 9.000 Euro,
  • ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre 11.000 Euro.
Durch das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" wurde die Steuerfreiheit für Abfindungen - die nach dem 31.12.2005 vereinbart werden - abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen.

Bei Betriebsveräußerungen von gewerblichen Betrieben oder freiberuflichen Praxen die vor dem 1.1.2001 erfolgten, konnte ein Betrag bis 60.000 DM steuerfrei bleiben, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als berufsunfähig gilt. Der Freibetrag wurde um den Betrag gekürzt, um den der Veräußerungsgewinn 300.000 DM (ab 1.1.2002 = 154.000 Euro) überstiegen hat. Bei 360.000 DM (ab 1.1.2002 = 205.200 Euro) Veräußerungsgewinn verblieb demnach kein Freibetrag mehr. Er wird dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt.
Durch die Neuregelungen des Steuerentlastungsgesetztes wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen die nach dem 31.12.2000 erfolgen auf 100.000 DM bzw. ab 1.1.2002 = 51.200 Euro angehoben.

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde der Freibetrag für Betriebsveräußerungen für über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt.

Mit dem Gesetzes zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes hat die Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben die nach dem 31.12.2000 erfolgen, den halben durchschnittlichen Steuersatz* wieder in Anspruch zu nehmen.

Die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz gilt jedoch nur

  • auf Antrag des Steuerpflichtigen,
  • einmal im Leben des Steuerpflichtigen, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001
  • wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist,
  • für Gewinne bis 5 Millionen Euro (bis 31.12.2001 = 10 Millionen DM).
Für diese Einkünfte besteht ein Wahlrecht, ob zur Sicherung der Altersvorsorge die Besteuerung mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz oder zur grundsätzlichen Progressionsglättung des zusammengeballten Auftretens von Einkünften die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung beantragt wird. Ausgeschlossen ist eine Doppelbegünstigung dieser Einkünfte.

Wird der Antrag auf Versteuerung nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz gestellt und unterschreitet der tatsächlich ermittelte halbe durchschnittliche Steuersatz den jeweils für den entsprechenden Veranlagungszeitraum geltenden Eingangssteuersatz, ist mindestens der Eingangssteuersatz (ab 2001 = 19,9 %, ab 2004 = 17 %*, ab 2005 = 15 %) anzusetzen.
Die Änderungen gelten - gleichzeitig mit den durch das Steuersenkungsgesetz beschlossenen Bestimmungen - ab 1.1.2001.

*Anmerkung: Das Flutopfersolidargesetz verschiebt die Absenkung des Eingangssteuersatzes auf das Jahr 2004. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 erhöht sich ab 1.1.2004 die Bezugsgröße zur Ermittlung des halben durchschnittlichen Steuersatzes von 50 % auf 56 %. Der Mindeststeuersatz beträgt für 2004 16 %.

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