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Sozialversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafters
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits in 2 Urteilen vom 29.8.2012 ausgeführt,
dass ein vertraglich bestehendes Weisungsrecht - auch wenn es tatsächlich
nicht ausgeübt wird - bedeutsam für die Abgrenzung von Beschäftigung
und Selbstständigkeit ist.
Nach neuer Auffassung des BSG ist dem Sozialversicherungsrecht eine bloße
"Schönwetter-Selbstständigkeit" fremd, die nur so lange
gilt, wie keine Konflikte auftreten. Im Konfliktfall ist allein entscheidend,
was vertraglich vereinbart wurde. Danach gilt für die Praxis: Maßgebend
für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist die abstrakte Rechtsmacht.
Nunmehr nimmt das BSG in 3 weiteren Urteilen vom 11.11.2015 zur Sozialversicherungspflicht
von GmbH-Gesellschaftern (GG) Stellung. Darin heißt es u. a.: Allein weitreichende
Entscheidungsbefugnisse machen einen GG nicht zu einem Selbstständigen.
Die Annahme eines solchen eigenen Unternehmerrisikos ist nicht allein deshalb
gerechtfertigt, weil für die GmbH hohe Darlehensverbindlichkeiten eingegangen
und eine weitere Darlehensforderung gegen die GmbH erworben wurde.
Dass ihm von seiner Ehefrau (= Mehrheitsgesellschafterin und Alleingeschäftsführerin)
GmbH-Stimmrechte übertragen wurden, ist unbeachtlich, weil nach dem gesellschaftsrechtlichen
Abspaltungsverbot das Stimmrecht eines Gesellschafters nicht ohne den dazugehörigen
Geschäftsanteil übertragen werden kann. Insgesamt verhält es
sich daher so, dass der jeweilige Mehrheitsgesellschafter - insbesondere im
Konfliktfall - jeweils wieder über sein Stimmrecht verfügen und den
GG in der Gesellschafterversammlung überstimmen konnte.
Anmerkung: Das BSG misst einer nur auf Zeiten eines harmonischen Zusammenwirkens
unter Familienmitgliedern beschränkten "Schönwetter-Selbstständigkeit"
aber sozialversicherungsrechtlich keine entscheidende Bedeutung zu. Ebenso ist
es danach irrelevant, wenn geltend gemacht wird, trotz fehlender gesellschaftsrechtlicher
Befugnisse sei der GG aufgrund seiner Fachkenntnisse und Stellung "Kopf
und Seele" der GmbH.
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