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Automatischer internationaler Austausch von Kontodaten ab 2016
Finanzinstitute müssen künftig einmal im Jahr bestimmte Daten von
Konten übermitteln, damit die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung
zum Austausch von Informationen über Finanzkonten mit anderen Ländern
nachkommen kann. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf
eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 7.9.2015 vor.
Zur Begründung heißt es, in den zurückliegenden Jahren hätten
sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung
zu einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen der einzelnen
Staaten entwickelt.
Grundlage für den automatischen Datenaustausch sind unter anderem eine
von der Bundesrepublik und 50 anderen Staaten geschlossene Vereinbarung
und die EU-Amtshilferichtlinie. Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt
für Steuern die Daten jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende
Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31.7.2017 für 2016.
Finanzinstitute müssen demnach Daten von Konten übermitteln, die
diese für in anderen Vertragsstaaten beziehungsweise EU-Mitgliedstaaten
steuerpflichtige Personen führen. Mitgeteilt werden müssen Name,
Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen
Person, die Kontonummer, die Jahresenddaten der Finanzkonten sowie gutgeschriebene
Kapitalerträge.
Im Gegenzug sind die anderen Staaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland
verpflichtet, entsprechende Informationen zu Finanzkonten von in der Bundesrepublik
steuerpflichtigen Personen zu übermitteln.
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