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Änderung an Steuergesetzen durch das sog. "Kroatiengesetz"
Der Bundesrat hat am 11.7.2014 dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts
an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften zugestimmt.
Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt: Telekommunikations-,
Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an
private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat
mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung
erbringt. Dies gilt z. B. auch für die großen Anbieter von Musik,
e-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr
sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland
wohnt.
Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich
in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten
nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung
des "Mini-One-Stop-Shop" in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung
gilt ab 1.1.2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(EU). Unternehmen in Deutschland können dann ihre in den übrigen Mitgliedstaaten
der EU ausgeführten entsprechenden Umsätze über das Bundeszentralamt
für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg erklären und die Steuer
insgesamt entrichten. Die Teilnahme an der Sonderregelung kann auf elektronischem
Weg dort ab dem 1.10.2014 mit Wirkung zum 1.1.2015 beantragt werden und
gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher
Unternehmer stellt das BZSt ein Online-Portal unter http://www.bzst.de zur Verfügung.
Erneute Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
bei Bauleistungen: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.8.2013
sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei
Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen einschränkend dahingehend
auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt,
ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige
Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung
oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen
Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten
bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den insgesamt
von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an. Dieser Ansicht
hat sich die Finanzverwaltung zunächst angeschlossen.
Mit dem sog. Kroatiengesetz wird ab 1.10.2014 die bisherige Verwaltungsauffassung
wiederhergestellt. Die Regelung, dass das Reverse-Charge-Verfahren nur zur Anwendung
kommt, wenn mit der empfangenen Leistung auch wieder Bauleistungen erbracht
werden, wird demnach wieder geändert. Danach wird auf das nachhaltige Erbringen
von Bauleistungen abgestellt. Als Nachweis stellt das Finanzamt dem Leistungsempfänger
eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung
aus. Deren Gültigkeit soll auf 3 Jahre beschränkt sein und nur mit
Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden können. Für
die Erstellung der Bescheinigung soll sich die Finanzverwaltung weiterhin an
der 10-%-Grenze orientieren.
Verkauf von Lebensversicherungen wird steuerpflichtig: Nach dem Verkauf
der Lebensversicherung ist die Auszahlung bei Eintritt des Versicherungsfalls
nicht mehr steuerfrei. Keine Steuerpflicht entsteht jedoch bei Übertragungen
im Zusammenhang mit Scheidungen oder Nachlässen.
Weitere Änderungen: Zu den zahlreichen Änderungen im Steuerrecht
gehört eine Klarstellung, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen
vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht. Änderungen erfolgen
auch im Bereich von Fremdwährungsgeschäften; Steuergestaltungsmodelle
mit Hilfe eines Wegzugs ins Ausland werden unterbunden. Eine weitere Änderung
betrifft Unterhaltszahlungen. Künftig müssen die steuerlichen Identifikationsnummern
der unterhaltenen Personen angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei
festgestellt werden kann.
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