Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Bundesfinanzministerium präzisiert Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b UStG
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 die Regelungen zur
      Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach §
      13b UStG präzisiert. Nach seiner Entscheidung sind diese einschränkend
      dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld
      darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte
      Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung,
      Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient,
      seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf
      den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten
      bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den
      insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an.
      Im Übrigen sei es nicht entscheidungserheblich, ob sich die
      Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich
      einig waren oder nicht. Die Entscheidung des BFH hat mittelbar auch
      Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
      bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen.
      
      Das Bundesfinanzministerium legt nunmehr mit Schreiben vom 5.2.2014
      Folgendes fest: Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen
      Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger
      Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen
      erbringt. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger die an
      ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen
      Leistung verwenden; auf den Anteil der vom Leistungsempfänger
      ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt von ihm erbrachten
      steuerbaren Umsätzen kommt es dagegen nicht an.
      
      Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte Leistungen
      nicht Steuerschuldner, wenn er diese nicht unmittelbar zur Erbringung
      eigener Bauleistungen verwendet.
      
      Beispiel: Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit
      dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude und einer
      Photovoltaikanlage auf das Dach des Bürogebäudes. A bewirkt
      Bauleistungen. Der Einbau der Heizungs- und Photovoltaikanlage durch B ist
      keine unter § 13b UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz
      ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer
      Bauleistung verwendet. B muss also die Rechnung an A mit
      Umsatzsteuerausweis schreiben und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
      
      Abwandlung: Würde B die Heizung bei einer Privatperson im
      Auftrag von A einbauen käme die Steuerschuldnerschaft des
      Leistungsempfängers zum Tragen. B müsste also eine Rechnung ohne
      Umsatzsteuerausweis schreiben und A auf die Umkehr der
      Steuerschuldnerschaft in seiner Rechnung hinweisen. A muss dann die
      Umsatzsteuer abführen.
      
      Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen
      geeigneten Mitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der
      Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte
      Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung
      verwendet. Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer
      eine im Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung gültige
      Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ausdrücklich für
      umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor, gilt diese als Indiz
      dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung
      seinerseits für eine Bauleistung verwendet.
      
      Anmerkung: Diese Regelungen sind ab sofort anzuwenden. Grundsätzlich
      empfiehlt es sich bei jeder Bauleistung die Versicherung des Leistungsempfängers
      einzuholen, dass die Leistung als Bauleistung weiterverwendet wird und
      sich auch für diese Leistungen jeweils eine entsprechende
      Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!
