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Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich nicht abziehbar
Mit Urteil vom 5.11.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass
Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt
und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als
vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.
Im Streitfall hatte ein Student ein Erststudium aufgenommen und begehrte für
die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des
BFH aus dem Jahr 2011, die Aufwendungen für das Studium (im
Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene
Betriebsausgaben aus selbstständiger Arbeit abzuziehen. Dem stand
entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte
BFH-Rechtsprechung das Einkommensteuergesetz neu gefasst und nunmehr ausdrücklich
angeordnet hatte, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
seine "erstmalige" Berufsausbildung oder für ein
Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die
Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.
Nach Auffassung des BFH verstößt diese Regelung weder gegen das
Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der
Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH
anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der
beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.
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