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Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1-%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein
Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim
Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der
Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil
ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt
worden ist, nach der 1-%-Regelung zu bewerten. Dies hat der
Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen vom 21.3.2013 und
18.4.2013 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert.
Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private
Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung
unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun
entfallen.
Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch
privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem
Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit
der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist nach neuester Auffassung
des BFH dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten
Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen,
ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs
zugeflossen.
Das Einkommensteuergesetz setzt keine tatsächliche Nutzung voraus,
sondern verweist nur auf die 1-%-Regelung. Mit dem Betrag, der nach der
1-%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten
Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des
Dienstwagens ergeben - unabhängig von Nutzungsart und -umfang -
pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der BFH wiederholt als
verfassungsgemäß erachtet.
Anmerkung: Die 1-%-Regelung kommt aber nur dann zur Anwendung,
wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich
einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch
zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung
überlassen hat. In Zukunft wird also lediglich ein arbeitsvertraglich
vereinbartes Privatnutzungsverbot oder das ordnungsgemäße Führen
eines Fahrtenbuchs die Besteuerung des geldwerten Vorteils verhindern können.
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