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Doppelte Haushaltsführung bei erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern
Erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder
einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können nach
einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.1.2013 Aufwendungen für
eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen,
wenn ihnen die Wohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte
dient.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb
des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt
ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Keinen eigenen Hausstand
unterhält nach der bisherigen Rechtsprechung z. B., wer in den
Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung
wesentlich mitzubestimmen. Das gilt insbesondere für junge
Arbeitnehmer, die nach Beendigung ihrer Ausbildung, wenn auch gegen
Kostenbeteiligung, weiterhin im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnen.
Im entschiedenen Fall machte ein 43 Jahre alter Steuerpflichtiger
vergeblich die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort
geltend. Dort hatte er seinen Zweitwohnsitz begründet. Seinen
Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner im Streitjahr 71 Jahre
alten Mutter bei. In diesem nutzte er ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie
ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von
ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt.
Der BFH entschied hier für alle betroffenen Steuerpflichtigen
vorteilhaft. So ist nach seiner Auffassung - anders als bei jungen
Arbeitnehmern - bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen
Kind grundsätzlich davon auszugehen, dass es die gemeinsame
Haushaltsführung mit den Eltern oder einem Elternteil wesentlich
mitbestimmt. Es kann deshalb im elterlichen Haushalt auch einen "eigenen
Hausstand" unterhalten und eine steuerlich relevante doppelte
Haushaltsführung begründen.
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