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Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteil vom 9.10.1991 entschieden,
dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus
einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche
Gegenleistung einzubeziehen ist. Nach seiner Auffassung stellt das
Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer
Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter
den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt.
Diese Grundsätze sind nach einer Verfügung der
Oberfinanzdirektion Frankfurt auch auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu übertragen.
Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum
als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und zu bewerten. Daher ist in
den Fällen, in denen Wohnungs- oder Teileigentum übertragen
wird, die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Sofern
diese Rücklage mehreren Personen zusteht, ist eine gesonderte
Feststellung durchzuführen.
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