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1-%-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.4.2010 entschieden, dass
die 1-%-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich
einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der
Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken kann nicht
aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das
Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird.
In dem Streitfall betrieb ein Steuerpflichtiger eine Apotheke mit
Arzneimittelherstellung. Zur Belegschaft gehörte auch der Sohn des
Apothekers. Er bezog auch das höchste Gehalt. Im Betriebsvermögen
befanden sich 6 Kfz, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung
standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Das Finanzamt ging
davon aus, dass der Sohn das teuerste der 6 betrieblichen Kfz auch privat
nutzte. Es setzte dies als steuerpflichtigen Sachbezug mit der
1-%-Regelung an und erließ gegen den Kläger einen
Lohnsteuerhaftungsbescheid. Der Apotheker machte dagegen geltend, dass die
Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Kfz nur betrieblich
genutzt hätten und die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten sei.
Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen, dass die
Anwendungsvoraussetzungen der 1-%-Regelung, nämlich dass der
Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke vorgehaltenen Fahrzeuge
seinem Sohn zur privaten Nutzung überlassen habe, nicht festgestellt
wurden.
Steht eine solche Kraftfahrzeugüberlassung zur privaten
Nutzung nicht fest, kann diese fehlende Feststellung nicht durch den
Anscheinsbeweis ersetzt werden. Es gibt weder einen Anscheinsbeweis dafür,
dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aus dem arbeitgebereigenen Fuhrpark
zur Verfügung steht, noch dass er ein solches Fahrzeug unbefugt auch
privat nutzt.
Anmerkung: Der Sachverhalt wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen,
das jetzt weiter aufklären muss, ob überhaupt und wenn ja,
welches Fahrzeug dem Sohn des Klägers auch zur privaten Nutzung
arbeitsvertraglich oder doch mindestens auf Grundlage einer konkludent
getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich überlassen war.
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