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Rentenversicherungspflicht bei sog. arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen
Grundsätzlich sind Selbstständige, die auf Dauer und im
      Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, als sog.
      arbeitnehmerähnliche Selbstständige
      rentenversicherungspflichtig. Das Bundessozialgericht hatte nun zu
      entscheiden, ob die Versicherungspflicht als sog. arbeitnehmerähnlich
      tätiger Selbstständiger dann ausgeschlossen ist, wenn der
      Selbstständige daneben noch abhängig beschäftigt ist.
      
      Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war
      seit 1977 abhängig beschäftigt und unterlag insoweit der
      Rentenversicherungspflicht. Seit dem 1.1.2000 war sie außerdem noch
      für eine GmbH als Handelsvertreterin selbstständig tätig.
      Im Jahr 2004 bezog sie aus dieser Tätigkeit Provisionen von über
      20.000 . Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte mit Bescheid
      vom 21.2.2002 fest, dass die Arbeitnehmerin aus ihrer selbstständigen
      Tätigkeit ab 1.1.2000 versicherungspflichtig sei. Hier war
      umstritten, ob sie in ihrer Tätigkeit als selbstständige
      Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung
      versicherungspflichtig war.
      
      Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass sie in dem betreffenden Zeitraum
      (Januar bis Dezember 2004) als Handelsvertreterin für ein
      Unternehmen selbstständig tätig war. Insoweit war sie als
      sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der gesetzlichen
      Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht war
      nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie in dieser Zeit neben ihrer selbstständigen
      Tätigkeit auch noch abhängig beschäftigt war.
      
      Bereits am 4.11.2009 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die
      Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für
      nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig ist, sich allein danach
      beurteilt, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige
      Tätigkeit vorhanden sind. Ein daneben bestehendes abhängiges
      Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen.
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