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Rentenversicherungspflicht bei sog. arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen
Grundsätzlich sind Selbstständige, die auf Dauer und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, als sog.
arbeitnehmerähnliche Selbstständige
rentenversicherungspflichtig. Das Bundessozialgericht hatte nun zu
entscheiden, ob die Versicherungspflicht als sog. arbeitnehmerähnlich
tätiger Selbstständiger dann ausgeschlossen ist, wenn der
Selbstständige daneben noch abhängig beschäftigt ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war
seit 1977 abhängig beschäftigt und unterlag insoweit der
Rentenversicherungspflicht. Seit dem 1.1.2000 war sie außerdem noch
für eine GmbH als Handelsvertreterin selbstständig tätig.
Im Jahr 2004 bezog sie aus dieser Tätigkeit Provisionen von über
20.000 . Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte mit Bescheid
vom 21.2.2002 fest, dass die Arbeitnehmerin aus ihrer selbstständigen
Tätigkeit ab 1.1.2000 versicherungspflichtig sei. Hier war
umstritten, ob sie in ihrer Tätigkeit als selbstständige
Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig war.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass sie in dem betreffenden Zeitraum
(Januar bis Dezember 2004) als Handelsvertreterin für ein
Unternehmen selbstständig tätig war. Insoweit war sie als
sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht war
nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie in dieser Zeit neben ihrer selbstständigen
Tätigkeit auch noch abhängig beschäftigt war.
Bereits am 4.11.2009 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die
Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für
nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig ist, sich allein danach
beurteilt, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige
Tätigkeit vorhanden sind. Ein daneben bestehendes abhängiges
Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen.
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