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Bundesfinanzhof bestätigt mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung
Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private
Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen
Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf
alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln,
also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch
privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die
Anweisung erlassen, die 1-%-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für
das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Diese Anweisung hat sie
zwischenzeitlich mit Schreiben vom 18.11.2009 - mit Wirkung ab
1.1.2010 - korrigiert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt mit Urteil vom 9.3.2010 die neue
Auffassung der Finanzverwaltung, dass die 1-%-Regelung auch dann auf jedes
vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der
Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.
Im entschiedenen Fall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge
in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau
hatte an Eides statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen;
Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt die
1-%-Regelung mehrfach angewandt. Dieser Regelung stimmte der BFH nunmehr
zu.
Nach seiner Auffassung führt diese Auslegung nicht zu vermeidbaren Härten.
Zwar vervielfältigt die mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung den zu
versteuernden privaten Nutzungsanteil ohne Rücksicht auf den tatsächlichen
Umfang der Privatnutzung. Das ist jedoch Folge der vom tatsächlichen
Nutzungsumfang absehenden Konzeption der Typisierungsvorschrift und führt
nicht zur Verfassungswidrigkeit der typisierenden Ermittlung der privaten
Nutzungsentnahme, denn die gesetzliche Typisierung ist insoweit nicht
zwingend, sondern widerlegbar. Der Steuerpflichtige hat jederzeit die
Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln.
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