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Bundesfinanzministerium verschärft ab 2010 die 1-%-Regelung
Wird ein Kraftfahrzeug (Kfz) zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, können
Steuerpflichtige zwischen der Besteuerung nach der 1-%-Regelung oder
Fahrtenbuchmethode wählen. Die Methodenwahl muss für das
Wirtschaftsjahr pro Fahrzeug einheitlich getroffen werden. Im Fall des
Kraftfahrzeugwechsels ist auch während eines Wirtschaftsjahres der Übergang
zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig.
Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden
Kfz ist dann zwingend mit 1 % des inländischen Listenpreises zu
bewerten, wenn dieses zu mehr als 50 % betrieblich genutzt und kein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Dies gilt auch für
gemietete oder geleaste Kfz. Solche Fahrzeuge sind Kfz, die typischerweise
nicht nur gelegentlich für private Zwecke genutzt werden. Hierzu zählen
beispielsweise auch Geländekraftfahrzeuge.
Die bloße Behauptung, das Kfz werde nicht für Privatfahrten
genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen
Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines
privaten Nutzungsanteils abzusehen. Vielmehr muss es der Steuerpflichtige
nachweisen, wenn er einen nach der Lebenserfahrung untypischen
Sachverhalt, wie z. B. die ausschließlich betriebliche Nutzung des
einzigen Kfz eines Unternehmers, der Besteuerung zugrunde legen will.
Nutzung mehrerer Kfz bei Einzelunternehmen: Gehören
gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der
pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug
anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden
Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige
glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kfz nicht privat genutzt
werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z. B.
bei sog. Werkstattwagen) oder diese ausschließlich eigenen
Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese
Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Es gilt die
(widerlegbare) Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit
dem höchsten Listenpreis genutzt wird.
Beispiel 1: Zum Betriebsvermögen des Unternehmers X gehören
5 Kfz, die von X, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu
Privatfahrten genutzt werden; von X auch für Fahrten zwischen Wohnung
und Betriebsstätte. Ein Kfz wird ausschließlich einem
Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der
Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung
der Kfz betragen jeweils mehr als 50 %. Es befindet sich kein weiteres Kfz
im Privatvermögen. Die private Nutzungsentnahme ist für 4 Kfz
anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 % des Listenpreises. Zusätzlich
ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der
Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste
Listenpreis zugrunde zu legen.
Nutzung mehrerer Kfz bei Personengesellschaften: Befinden sich
Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, ist
ein pauschaler Nutzungswert für den Gesellschafter anzusetzen, dem
die Nutzung des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist.
Beispiel 2: Einer OHG gehören die Gesellschafter A, B und C
an. Es befinden sich 4 Kfz im Betriebsvermögen. Die Gesellschafter A
und C sind alleinstehend. Niemand aus ihrer Privatsphäre nutzt die
betrieblichen Kfz. Der Gesellschafter B ist verheiratet. Seine Ehefrau
nutzt ein betriebliches Kfz auch zu Privatfahrten. Die betriebliche
Nutzung der Kfz beträgt jeweils mehr als 50 %. Die Bruttolistenpreise
der Kfz betragen 80.000 , 65.000 , 50.000 und 40.000 .
A nutzt das 80.000--Kfz, B das 50.000--Kfz, C das 65.000--Kfz
und Frau B das 40.000--Kfz. Die private Nutzungsentnahme ist
monatlich für den Gesellschafter A mit 1 % von 80.000 , für
den Gesellschafter C mit 1 % von 65.000 und für den
Gesellschafter B mit 1 % von 50.000 zuzüglich 1 % von 40.000
anzusetzen.
Anmerkung: Die Anwendung der 1-%-Regelung kann durch das Führen
eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches verhindert werden.
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