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Aufwendungen für sowohl geschäftlich wie auch privat veranlasste Reisen teilweise besser absetzbar
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ändert mit Beschluss
vom 21.9.2009 seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und
privat) veranlasster Aufwendungen und lässt Aufwendungen für
gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum
Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu.
In einem entschiedenen Fall aus der Praxis besuchte ein Steuerpflichtiger
eine Computer-Messe in Las Vegas. Das Finanzamt war der Auffassung, von
den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem beruflichen
Anlass zuzuordnen. Deshalb berücksichtigte es nur die Kongressgebühren,
Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen
für fünf Tage.
Der BFH kam zu dem Entschluss, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise
bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich
in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare
Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe
der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt
werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten
Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das
unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann
es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab
heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Ein Abzug der Aufwendungen kommt nur dann insgesamt nicht in Betracht,
wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen
und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer
beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so
ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, es also an
eindeutigen Kriterien für eine Aufteilung fehlt.
Damit gibt der Große Senat die bisherige Rechtsprechung auf, die der
Vorschrift des Einkommensteuergesetzes ein allgemeines Aufteilungs- und
Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnahm. Diese
Auffassung kann in der Praxis auch Auswirkungen auf die Beurteilung
anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben.
Anmerkung: Von dieser Rechtsprechung sind allerdings solche
unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung nicht
betroffen, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des
steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z. B.
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine
Brille).
Um eine saubere Trennung zwischen beruflichen und privaten
Aufwendungen zu erreichen, sollten betroffene Steuerpflichtige alle
Unterlagen, die den Nachweis der beruflichen Sphäre der Reise dienen,
aufbewahren.
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