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AfA-Berechtigung bei Gesellschafteraufnahme in eine Einzelpraxis
Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind
die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner
mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung
zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht
berücksichtigt werden können.
Die Abschreibungsbeträge (AfA) stehen in voller Höhe dem
Gesellschafter zu, der die Anschaffungskosten getragen hat, soweit sie
darauf entfallen, dass er für seinen Mitunternehmeranteil einen über
dem Buchwert liegenden Preis an den Veräußerer bezahlt hat.
Dasselbe gilt für die AfA auf den erworbenen originären Geschäftswert.
Die Anschaffungskosten sind nicht in der Gewinnermittlung der Gesamthand,
sondern in einer Ergänzungsrechnung zugunsten des Käufers zu
erfassen und dort fortzuschreiben.
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