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Steuerliche Behandlung beruflicher Fort- und Weiterbildungskosten des Arbeitgebers
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen
nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies
gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für
Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden.
Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die
infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Dies
setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den
Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme
zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage
den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat.
Insoweit hält die Finanzverwaltung nicht mehr an ihrer
Rechtsauffassung fest, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der
Aufwendungen ist, die (teilweise) Übernahme dieser Kosten durch den
Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.
Um in diesen Fällen des aus ganz überwiegend betrieblichem
Interesse gewährten Arbeitgeberersatzes einen Werbungskostenabzug für
die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen
auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur
Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme
anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen. Bei
Anrufungsauskünften ist hierauf gesondert hinzuweisen.
Anmerkung: Ist der Arbeitgeber Rechnungsempfänger, besteht für
ihn bei einer umsatzsteuerpflichtigen Maßnahme die Möglichkeit
des Vorsteuerabzugs.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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