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Fehlende Besicherung bei Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Vertragsverhältnisse
zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich grundsätzlich dann
anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam
vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung
dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. An den Beweis des
Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen
zwischen nahen Angehörigen werden strenge Anforderungen gestellt. Die
besonderen Anforderungen bilden Beweisanzeichen (Indizien) bei der zu
treffenden Entscheidung, ob die streitigen Aufwendungen in einem
sachlichen Zusammenhang mit dem Erzielen von Einkünften stehen oder
dem privaten Bereich zugehören.
Bei einem Darlehen zwischen nahen Angehörigen wird die Fremdüblichkeit
anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit
des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie
der Darlehensbesicherung geprüft. Einer Darlehensabsicherung
kommt - nur für sich allein - grundsätzlich keine
entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Der Bundesfinanzhof weist jedoch darauf hin, dass vorrangig zu prüfen
ist, ob die Darlehensverträge nur zum Schein abgeschlossen wurden;
insbesondere ob der Darlehensnehmer wirtschaftlich in der Lage war, Zins-
und Tilgungsleistungen aufzubringen. Ist er wirtschaftlich nicht oder nur
schwer in der Lage, die Zins- und/oder Tilgungsleistungen zu leisten, kann
das ein Beweisanzeichen für das Vorliegen eines - steuerlich nicht
beachtlichen - Scheingeschäfts sein.
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