Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Einkünften aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit
Erzielt ein Steuerpflichtiger (im Streitfall ein als angestellter Assessor
und als selbstständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist) sowohl
Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nicht selbstständiger
Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen
den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege
vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen.
Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese
Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen
Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.
Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit
erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten
Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur
geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen
Pauschbetrag verbieten sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
vom 10.6.2008 Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung
vereinfacht wird oder nicht.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin

Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!