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Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel?
Ist wegen der Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen,
ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der
1-%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten
Fahrten zu den betrieblichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist
gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen
geklärt.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah
und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten
einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen
im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang
wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich
für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten
Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen.
Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten,
so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden
Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am
Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn
zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in
der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht
worden sind.
Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer
privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung
wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen
einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss
der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr
für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel
führen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.4.2008 nicht zur
Verwerfung des Fahrtenbuchs und entsprechender Anwendung der 1-%-Regelung,
wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Die 1-%-Regelung kommt nicht
schon deshalb zur Anwendung, weil der Steuerpflichtige die auf den jeweils
zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht
getrennt aufgezeichnet hat. Voraussetzung für die Bewertung des
geldwerten Vorteils mit den anteiligen Kraftfahrzeugkosten ist u. a., dass
die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch
Belege nachgewiesen werden. Die Vorschrift verlangt jedoch keine getrennte
Aufzeichnung der Kosten. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten
Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein.
Anmerkung: Auch wenn der BFH hier zugunsten des Steuerpflichtigen
entschieden hat, weil tatsächlich nur kleine - für die
Anerkennung des Fahrtenbuches unwichtige - Mängel vorhanden waren,
sollte zwingend auf die ordnungsgemäße Führung des
Fahrtenbuches (wie vorhin beschrieben) geachtet werden.
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