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Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung
Direktversicherungen sind meist eine Form der betrieblichen
Altersversorgung. Sie werden in der Regel als Lebensversicherung durch den
Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als
Bezugsberechtigten abgeschlossen. Tritt der Versicherungsfall ein, kann
die Direktversicherung als fortwährende Leistung in Form eines regelmäßigen,
monatlichen Versorgungsbezugs oder als einmaliger Kapitalbetrag geleistet
werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31.12.2003
gültigen Rechtslage unterlag jedoch nur der fortwährende
Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung uneingeschränkt der
Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber
wurde eine einmalige Kapitalleistung aus der Direktversicherung nicht von
der Beitragspflicht erfasst und zwar selbst dann nicht, wenn ursprünglich
eine laufende Leistung vereinbart worden war, sie aber noch vor Eintritt
des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung umgewandelt wurde.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
vom 14.11.2003 sind die maßgeblichen Bestimmungen zum 1.1.2004 geändert
worden. Danach unterliegt die als Kapitalleistung erbrachte
Direktversicherung nunmehr uneingeschränkt der Beitragspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn eine einmalige Kapitalzahlung
von Anfang an oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde.
Das Bundesverfassungsgericht stellte nunmehr mit Beschluss vom 7.4.2008
fest, dass die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der
nicht wiederkehrenden Leistung zur Beitragspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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