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Gesetzliche Klarstellung zur Rentenversicherungspflicht bei selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
Seit dem 1.1.1999 sind selbstständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbstständige Tätigkeit
im Rahmen einer Mitarbeit in einer Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).
Das Bundessozialgericht vertrat in seinem Urteil vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) die Auffassung, dass bei der Prüfung der
Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die des selbstständigen
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen sei.
Dies hätte die für die Praxis unerwünschte Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit
mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern rentenversicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine
beherrschende Stellung einnehmen.
Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits im Vorfeld beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts über den entschiedenen
Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der
bisherigen Praxis gebeten. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 eine Festlegung zugunsten der
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer herbeigeführt. Danach sind versicherungspflichtig u. a. selbstständig Tätige, die
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die
Auftraggeber der Gesellschaft. Maßgebend ist demnach, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt
sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.
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