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Vorsteuerabzug für ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug
Ein Fahrzeug, welches von einem Unternehmer (Einzelunternehmer oder einem Personengesellschafter) sowohl
unternehmerisch als auch für nicht unternehmerische (private) Zwecke genutzt wird, kann unabhängig von der ertragsteuerlichen
Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen dem Unternehmen nur zugeordnet werden, wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 % für
das Unternehmen genutzt wird.
In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung überzeugend glaubhaft
machen, z. B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und
gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen
Unternehmertätigkeit geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch
genutzt werden. Das Gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren
privat genutzten Fahrzeuge.
Kann der Unternehmer ein Fahrzeug dem Unternehmen nicht zuordnen, weil er es zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, steht
ihm aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kein Vorsteuerabzug zu.
Die Zuordnungsbeschränkung erstreckt sich jedoch nicht auf die Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Der Unternehmer
kann deshalb z. B. Vorsteuerbeträge aus Benzin- und Wartungskosten im Verhältnis der unternehmerischen zur nicht unternehmerischen
Nutzung abziehen. Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen,
z. B. Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen in Folge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt, können
in voller Höhe abgezogen werden.
Die private Nutzung unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung. Die Veräußerung eines Fahrzeugs, das der Unternehmer
dem Unternehmen zugeordnet hat, unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer; die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unterliegt
unter der Voraussetzung, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, der
Besteuerung.
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung, kann der Vorsteuerabzug sowohl aus
den Anschaffungskosten als auch aus den Unterhaltskosten der sog. Dienst- oder Firmenwagen in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
Dies gilt auch für die Überlassung von Fahrzeugen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (z. B.
GmbH), wenn sie umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet werden.
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