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Änderungen bei der Direktversicherung ab 2005 beachten
Nach der Rechtslage bis 31.12.2004 können unter weiteren Voraussetzungen Beiträge für
eine Direktversicherung jährlich mit einem Satz von 20 % bis zu einem Höchstbetrag pauschal versteuert werden. Das Alterseinkünftegesetz
sieht für bestehende Direktversicherungen ab dem 1.1.2005 bedeutende Änderungen vor. Die Möglichkeit der Pauschalierung mit 20
% für diese Verträge entfällt grundsätzlich ab dem 1.1.2005. Die Leistungen aus der Versicherung fallen unter die sog.
nachgelagerte Besteuerung bei Auszahlung.
Ob überhaupt und wie viel Steuer auf die spätere Rente und somit auch auf Leistungen aus der Direktversicherung beim Leistungsbezug
anfällt, wird insbesondere davon abhängen, ob bzw. in welcher Höhe der Rentner weitere Einkünfte, z. B. aus Vermietung und
Verpachtung, Kapitalvermögen usw. bezieht. Bei der üblicherweise gerne in Anspruch genommenen einmaligen Kapitalauszahlung ist mit
einer nicht unerheblichen Steuerlast zu rechnen.
Übergangsregelung: Beiträge zu Direktversicherungen, die bis 31.12.2004 abgeschlossen wurden, können unter weiteren
Voraussetzungen ab dem 1.1.2005 nur dann noch pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem Arbeitgeber
auf die Steuerfreiheit für diese Beiträge verzichtet hat.
Hier musste bis spätestens zum 30.6.2005 zwischen betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Festlegung erfolgen, ob die
Beiträge weiterhin pauschal besteuert werden sollen, oder ob der Arbeitnehmer die neue Regelung der Steuerfreiheit der Beiträge und
der damit verbundenen späteren regulären Versteuerung der Auszahlung in Anspruch nehmen will.
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