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Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften neu geregelt
Durch die Neuregelung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ist auch die Gesellschafter-Fremdfinanzierung geändert
worden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2004 können demnach auch inländische Anteilseigner ihre Kapitalgesellschaft nur in sehr begrenztem
Rahmen mit steuerlich berücksichtigungsfähigem Fremdkapital ausstatten. So ist das Entgelt für die Fremdkapitalüberlassung
(Zinsen) i. d. R. nur insoweit abzugsfähig, als das Fremdkapital im Wirtschaftsjahr nicht das 1,5fache des dem Anteilseigner
zurechenbaren Eigenkapitals übersteigt. Das Gleiche gilt für Fremdkapital von Dritten z. B. Bankdarlehen , für
das der Anteilseigner Sicherheiten (Bürgschaften) stellt, was in der Praxis häufig vorkommt.
Betroffen von der Neuregelung die bei Experten sehr umstritten ist sind zunächst Kapitalgesellschaften und ihre
wesentlich beteiligten Gesellschafter, die der Kapitalgesellschaft Darlehen nicht nur kurzfristig (i. d. R. länger als sechs Monate)
zur Verfügung stellen. Eine wesentliche Beteiligung liegt in diesem Falle vor, wenn der Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der
Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt ist.
Der Gesetzgeber hat jedoch eine Freigrenze von 250.000 Euro eingeführt, bis zu der die vorher genannte Regelung keine Anwendung
findet. Demnach bleibt z. B. ein langfristiges Darlehen von bis zu 5 Mio. Euro bei einem jährlichen Zinssatz von 5 % unschädlich.
Sollte allerdings die Freigrenze überschritten werden, wobei die gewährten Mittel mehr als das 1,5fache des
gesellschafterbezogenen Eigenkapitals betragen, kommt es zu einer Umqualifizierung der gesamten Vergütung in eine verdeckte
Gewinnausschüttung.
Anmerkung: Gesellschaften/Gesellschafter sollten ihre Finanzierungsstruktur schnellstens überprüfen (lassen) und an die
neue Rechtslage anpassen, um steuerlich negative Folgen zu vermeiden. In manchen Fällen lassen sich z. B. durch Stellung eigener
Sicherheiten durch die GmbH, durch eine moderate Reduzierung des Zinssatzes, durch eine formelle Kapitalerhöhung oder durch Überlassung
materieller oder immaterieller Wirtschaftsgüter gegen Nutzungsentgelt die steuerlichen Folgen der neu geregelten
Gesellschafter-Fremdfinanzierung mildern.
Haftungshinweis
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