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Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe stellt in einem Schreiben die Angemessenheitsgrenze von Gesamtbezügen für
Gesellschafter-Geschäftsführer auf neue Grundlagen. Bisher galt zumindest in Baden-Württemberg eine so genannte "Nichtaufgriffsgrenze"
in Höhe von 300.000 DM (entspricht ca 153.000 Euro), die teilweise auch von anderen Bundesländern akzeptiert wurde.
Diese Grenze wurde verworfen. Bei der Angemessenheitsprüfung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezügen ist zukünftig
auf Folgendes zu achten:
Die Vereinbarung unangemessen hoher Gesamtbezüge an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft für seine Vorstands- oder Geschäftsführertätigkeit
führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Geschäftsführerbezüge bestehen im Allgemeinen aus mehreren
Bestandteilen. In die Beurteilung der Angemessenheit werden alle Bestandteile einbezogen. Insbesondere sind dies:
- das Festgehalt,
- zusätzliche feste jährliche Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld),
- variable Gehaltsbestandteile (Tantieme, Gratifikationen usw.),
- Pensionszusagen,
- Sachbezüge (z. B. Fahrzeugüberlassung, private Telefonnutzung).
- Art und Umfang der Tätigkeit,
- die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens,
- das Verhältnis des Geschäftsführergehaltes zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung,
- Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe an Geschäftsführer für entsprechende Leistungen gewähren.
Neben der Unternehmensgröße stellt die Ertragssituation das entscheidende Kriterium für die Angemessenheitsprüfung dar. Maßgebend ist hierbei vor allem das Verhältnis der Gesamtausstattung des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn der Gesellschaft und zur verbleibenden Kapitalverzinsung. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter muss bei der Festlegung der Gesamtbezüge des Geschäftsführers sicherstellen, dass der Gesellschaft auch nach Zahlung der Bezüge mindestens eine angemessene Kapitalverzinsung verbleibt.
Im Regelfall kann daher von der Angemessenheit der Gesamtausstattung der Geschäftsführerbezüge ausgegangen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütungen noch ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe wie die Geschäftsführervergütungen verbleibt. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern ist hierbei auf die Gesamtsumme der Vergütungen abzustellen.
Orientierungshilfen für die Bemessung des zu ermittelnden Höchstbetrags können die in den Gehaltsstrukturuntersuchungen für die jeweilige Branche und Größenklasse genannten Höchstwerte bieten (siehe Tabelle). Bei ertragsschwachen Unternehmen ist hingegen davon auszugehen, dass ein Fremdgeschäftsführer selbst in Verlustjahren nicht auf ein angemessenes Gehalt verzichten würde. Das Unterschreiten einer Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals soll daher nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn er Gesamtbezüge erhält, die sich am unteren Ende des entsprechenden Vergleichsmaßstabs befinden.
Auswertung Gehaltsuntersuchungen | ||||
Umsatz in DM: entspricht ca. Euro: Mitarbeiter: |
unter 5 Mio. 2,56 Mio. unter 20 |
5-10 Mio. 2,56 - 5,11 Mio. 20-50 |
10-50 Mio. 5,11 - 25,56 Mio. 51-100 |
50-100 Mio. 25,56 - 51,13 Mio. 101-500 |
Branchengruppe | ||||
Industrie/Produktion | 220.000-190.000 DM 112.400-148.200 Euro |
310.000-360.000 DM 158.500-184.000 Euro |
340.000-430.000 DM 173.800-119.800 Euro |
450.000-780.000 DM 230.000-398.800 Euro |
Großhandel | 200.000-160.000 DM 102.200-132.900 Euro |
270.000-300.000 DM 138.000-153.300 Euro |
290.000-370.000 DM 148.200-189.100 Euro |
400.000-880.000 DM 204.500-449.900 Euro |
Einzelhandel | 190.000-130.000 DM 97.100-117.500 Euro |
230.000-170.000 DM 117.500-138.000 Euro |
290.000-350.000 DM 148.200-178.900 Euro |
350.000-760.000 DM 178.900-388.500 Euro |
Freiberufler | 270.000-370.000 DM 138.000-189.000 Euro |
390.000-450.000 DM 199.400-130.000 Euro |
450.000-550.000 DM 230.000-181.200 Euro |
550.000-900.000 DM 281.200-460.162 Euro |
sonstige Dienstleistung | 220.000-300.000 DM 112.400-153.300 Euro |
320.000-380.000 DM 163.600-194.200 Euro |
360.000-440.000 DM 184.000-124.900 Euro |
400.000-800.000 DM 204.500-409.000 Euro |
Handwerk | 180.000-140.000 DM 92.000-122.700 Euro |
230.000-310.000 DM 117.500-158.500 Euro |
300.000-410.000 DM 153.300-109.600 Euro |
430.000-650.000 DM 219.800-332.300 Euro |
Bei Überschreitung der o. g. Werte um mehr als 20 % geht die Finanzverwaltung von einem krassen Missverhältnis zwischen den tatsächlich vereinbarten Gesamtbezügen und den Vergütungen vergleichbarer Fremdgeschäftsführer aus.
Übergangsregelung: Soweit die bisherigen betragsmäßigen Festlegungen (insbesondere die Nichtaufgriffsgrenze von 300.000 DM / 153.000 Euro) zu einer für die Steuerpflichtigen gegenüber den oben dargestellten Grundsätzen günstigeren Beurteilung geführt haben, sollen sie für Anstellungsverträge, die vor dem 1.10.2000 geschlossen wurden, letztmals für den Veranlagungszeitraum 2000 gelten.
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