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Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers - Schadensersatz
Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen 
  des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu 
  verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig 
  sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer 
  aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.
Ein im Jahr 2014 in den Ruhestand getretener Rentner war bei einem Unternehmen 
  beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft 
  getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer schloss 
  das Unternehmen mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen 
  Altersversorgung. Im April 2003 nahm der heutige Rentner an einer Betriebsversammlung 
  teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer 
  über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge 
  über die Pensionskasse informierte. 
Im September 2003 schloss der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung 
  mit Kapitalwahlrecht ab und ließ sich Anfang 2015 seine Pensionskassenrente 
  als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss er aufgrund einer Gesetzesänderung 
  im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Der 
  Rentner verlangte die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von seinem 
  ehemaligen Arbeitgeber, da dieser ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung 
  über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht 
  auch für Einmalkapitalleistungen hätte informieren müssen. 
Da auf der Betriebsversammlung über Beitragspflichten zur Sozialversicherung 
  nicht referiert wurde, konnte auch keine fehlerhafte Auskunft erteilt werden, 
  sodass das Unternehmen gegenüber seinem ehemaligen Arbeitnehmer nicht zum 
  Schadensersatz verpflichtet ist.
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