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Widerrufsrecht bei Heizölbestellung
Ein Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, u. a. nicht
bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung
von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt
Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die
innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Dies betrifft insbesondere
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien und Anteilsscheinen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft
ausgegeben werden.
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob dies auch für Heizölbestellungen
zutrifft. Er kam in seinem Urteil vom 17.6.2015 zu dem Entschluss, dass bei
den o. g. Verträgen der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts
ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch
den Verbraucher jedoch nicht auf. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht
dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen,
sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der
Ware.
Anmerkung: Wichtig ist, dass das Heizöl sich noch nicht im Tank
des Bestellers befindet und die Bestellung über Fernkommunikationsmittel
(Telefon, Fax, E-Mail) erfolgt ist.
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