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Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall begann ein Bankangestellter
in Vollzeit mit Zustimmung seines Arbeitgebers im Herbst 2008 einen zweijährigen
berufsbegleitenden Masterstudiengang. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schlossen
einen "Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel". Dieser Vertrag
sah u. a. die Freistellung an 15 Tagen im Jahr vor. Der Mitarbeiter verpflichtet
sich seinerseits, ein Kontokorrentkonto zu eröffnen, von dem die Lehrgangskosten
sukzessive nach Entstehung belastet werden. Die Rückerstattung erfolgt
jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto. Bei Kündigung
durch den Arbeitnehmer innerhalb 3 Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme
hat er die Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen.
Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 mit
der Begründung, dass sein Arbeitgeber ihn nach Abschluss der Fortbildung
nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könnte. Der Arbeitgeber
behielt daraufhin das Novembergehalt 2011 ein und forderte vom Angestellten
den Ausgleich des Kontokorrentkontos.
Der Fortbildungsvertrag differenzierte nicht danach, ob der Grund für
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers
oder des Arbeitnehmers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch
dann ein, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber (mit-)veranlasst wurde,
z. B. durch ein vertragswidriges Verhalten.
Nach Auffassung des BAG ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht
schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers
innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach
dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Eine Rückzahlungsklausel
stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer
selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung
zu entgehen.
Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem
angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das Interesse des Arbeitgebers
geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst
langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Dieses Interesse
gestattet es ihm, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von
einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz
oder zeitanteilig zurückzuverlangen. Wollte oder konnte der Arbeitgeber
die erlangte weitere Qualifikation des Arbeitsnehmers nicht nutzen, kann der
Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Arbeitnehmer
ausübt und durch den er in seiner durch das Grundgesetz geschützten
Kündigungsfreiheit betroffen wird, nicht gegen ein Interesse des Arbeitgebers
an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des
Arbeitnehmers abgewogen werden. Damit war die im Fortbildungsvertrag vereinbarte
Rückzahlungsklausel unwirksam.
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