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Schadensersatz bei abgebrochener Ebay-Auktion
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall am 10.12.2014 zu entscheiden,
ob zwischen Anbieter und Bieter im Rahmen einer Internet-auktion über das
Portal Ebay ein Kaufvertrag über ein Stromaggregat zum Kaufpreis von 1
€ zustande gekommen ist. Der Anbieter bot bei Ebay ein Stromaggregat zur
Versteigerung an. Als Startpreis wurde 1 € und als Laufzeit 10 Tage eingegeben.
Nach 2 Tagen brach der Anbieter die Auktion ab. Zu der Zeit lag schon ein Gebot
von 1 € vor. Der Bieter verlangte vom Anbieter zunächst die Erfüllung
des Vertrages. Nachdem das Stromaggregat anderweitig veräußert worden
war, forderte er vom Anbieter Schadensersatz.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass hier zwischen dem Anbieter und dem Bieter
ein Kaufvertrag über den Verkauf des Stromaggregats zum Kaufpreis von 1
€ zustande gekommen ist. Bei einer Internetauktion stellt die Einstellung
eines Gegenstandes zu Auktionszwecken in Verbindung mit der Freischaltung der
Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen Gegenstandes an denjenigen,
der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgibt,
gerichtete Willenserklärung dar und nicht lediglich eine unverbindliche
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Ein online abgegebenes (Höchst-)Gebot
stellt gleichfalls eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete
Willenserklärung dar. Ein im Wege einer Internetauktion zustande gekommener
Kaufvertrag, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Höchstgebot
des Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts besteht, ist nicht per se
als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß
nichtig.
Nachdem das Aggregat anderweitig veräußert wurde, ist dem Bieter
eine Vertragserfüllung (Übergabe und Übereignung der Maschine)
unmöglich geworden. Er haftet damit auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Die Höhe des entstandenen Schadens richtet sich nach dem Wert des geschuldeten
Gegenstandes. In diesem Fall unstreitig 8.500 €.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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