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Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsarbeit eines Handwerkers
In einem vom Oberlandesgericht Celle (OLG) entschiedenen Fall war ein Handwerker
damit beauftragt, Solarmodule auf einem Dach zu installieren. Bei der Gelegenheit
wurde er vom Bauherrn oder dessen Frau gebeten ein abgehängtes Waschbecken
wieder zu montieren. Der Handwerker tat dem Ehepaar den Gefallen. Bei der Montage
des Waschbeckens kam es jedoch zu einem Schaden, den der Ehemann vom Handwerker
ersetzt verlangte. Dieser verweigerte jedoch die Begleichung des Schadens.
Die Richter des OLG entschieden dazu: "Erledigt ein beauftragter Handwerker
unentgeltlich eine zusätzliche Arbeit nebenbei, die in keinem Zusammenhang
mit den beauftragten Arbeiten steht, so entsteht lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis.
Auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich über einen Haftungsausschluss
gesprochen haben, dass die Haftung des Handwerkers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt sei, ergibt sich dies hier aus den Gesamtumständen."
Nach den Umständen des hier vorliegenden Falles bestand eine schlüssige
Absprache dahin, dass der Handwerker für die gefälligkeitshalber übernommene
Tätigkeit lediglich für die Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt bzw. dass seine Haftung sich auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Handwerker das Becken etwa
grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angebracht hätte oder
er in eigenen Angelegenheiten einen anderen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden
pflegt, ist seine Haftung ausgeschlossen.
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