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Enttäuschtes Vermächtnis
Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass
ein Vermögensgegenstand nach dem Tode des Letztversterbenden einem
bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende
Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an
einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte kann den
Gegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten
Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen herausverlangen. Das haben
die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem Urteil vom 9.1.2014
entschieden.
Bei diesem Urteil ging es um folgenden Sachverhalt: Die in den Jahren 1920
und 1929 geborenen Eheleute waren Eigentümer eines Doppelhausgrundstücks
und Eltern zweier im Jahre 1951 und 1953 geborener Töchter. Im Jahre
1990 übertrugen sie der älteren Tochter eine Haushälfte und
legten in einem gemeinschaftlichen Testament fest, dass die andere, noch
von ihnen bewohnte Haushälfte nach dem Tode des Letztversterbenden
ihrer jüngeren Tochter zustehen sollte. Der Ehemann verstarb im Jahre
1990 und wurde von der überlebenden Ehefrau allein beerbt. Diese
wiederum übertrug im Jahre 1993 - nach einem Zerwürfnis mit
ihrer jüngeren Tochter - die von ihr weiterhin bewohnte Haushälfte
ohne Gegenleistung ihrem Enkel, einem im Jahre 1969 geborenen Sohn ihrer älteren
Tochter. Sie begründete die Übertragung mit tätlichen
Angriffen der Tochter auf sie und erklärte, dass sie ihr auch das
Pflichtteilsrecht entziehe.
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