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Kein Auskunftsanspruch gegenüber der SCHUFA zur Berechnungsformel

Die SCHUFA sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Darüber hinaus erstellt sie, u. a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten, sog. Scorewerte. Ein Score stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird. Die von der SCHUFA ermittelten Scores sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die SCHUFA diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.

In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ausgefochtenen Fall scheiterte die Finanzierung eines Autokaufs zunächst an einer unrichtigen SCHUFA-Auskunft. Die betroffene Käuferin wandte sich an die SCHUFA, die ihr eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine Selbstauskunft übersandte. Sie gelangte zu der Überzeugung, dass die von der SCHUFA erteilte Auskunft nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge und forderte diese auf, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen.

Diesen Anspruch hatte der BGH zurückgewiesen. Allerdings hat die SCHUFA Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch verneinte der BGH mit der Begründung, dass die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens zählen, über die nach dem Bundesdatenschutzgesetz Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale.

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