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Betreuungsgeld bzw. Anspruch auf Kita-Platz seit 1.8.2013
Seit dem 1.8.2013 haben Eltern für ihre Kleinkinder (ab dem 1.
Lebensjahr) einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz bzw. auf
Betreuungsgeld, wenn sie die Betreuung selbst übernehmen.
Das Betreuungsgeld kann für Kinder mit Geburtsdatum nach dem
31.7.2012 grundsätzlich ab dem 15. bis zur Vollendung des 36.
Lebensmonats bezogen werden. Vorhandene Elterngeldansprüche gehen
also dem Betreuungsgeld vor. Das Betreuungsgeld beträgt monatlich 100
pro Kind (ab 1.8.2014: 150 ) und wird als Geldleistung
ausgezahlt.
Leben mehrere Kinder im Haushalt, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen
(z. B. Zwillinge, Geschwisterkinder), besteht auch ein mehrfacher
Anspruch. Das Betreuungsgeld kann für jedes der Kinder bezogen
werden, für das keine öffentlich bereitgestellte Kinderbetreuung
in Anspruch genommen wird. Es wird für maximal 22 Monate pro Kind
bezahlt.
Im Regelfall schließt das Betreuungsgeld nahtlos an die 14-monatige
Rahmenbezugszeit für das Elterngeld an. Die Bezugszeit des
Elterngeldes und Betreuungsgeldes kann nur nacheinander - und nicht
zeitlich parallel - erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn auf die
Partnermonate verzichtet wurde.
Wenn die Eltern das ihnen zustehende Elterngeld bereits vollständig
in Anspruch genommen und damit verbraucht haben, kann Betreuungsgeld schon
vor dem 15. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Der Bezug von
Betreuungsgeld endet auch in diesen Fällen nach 22 Monaten und somit
vor dem 36. Lebensmonat des Kindes. Solange noch ein theoretischer
Anspruch auf Elterngeld (zum Beispiel der Partnermonate) besteht, ist ein
vorzeitiger Bezug von Betreuungsgeld nicht möglich.
Entscheiden sich die Eltern für eine Verlängerung des
Auszahlungszeitraums beim Elterngeld, wird der jeweils zustehende
Monatsbetrag des Elterngeldes halbiert und in einer ersten und zweiten
Rate ausgezahlt. Bei einer solchen Verlängerung des
Auszahlungszeitraums des Elterngeldes kann daher parallel zur Auszahlung
der zweiten Raten des Elterngeldes bereits Betreuungsgeld bezogen werden.
Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem
Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Es kann auch eine außerfamiliäre
Betreuung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist hier jedoch, dass
es sich nicht um eine öffentlich bereitgestellte Tageseinrichtung
oder öffentlich finanzierte Tagesmutter bzw. Tagesvater handelt.
Betreuungsgeld kann z. B. bei Betreuung des Kindes in Spielkreisen oder in
privater - also nicht öffentlich finanzierter - Kinderbetreuung
bezogen werden.
Entscheiden sich die Eltern für einen Kita-Platz und steht ein
solcher nicht zur Verfügung, können sie von ihrem Klagerecht
Gebrauch machen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Eltern von der
Stadt angebotene Betreuungsplätze nur unter bestimmten Umständen
ablehnen können, z. B. wenn der Weg dorthin zu weit ist. In der
Rechtsprechung wird zzt. als "zumutbare Entfernung" maximal 5
Kilometer oder maximal 30 Minuten Fahrzeit oder Fußweg definiert.
Des Weiteren ist eine Kita unzumutbar, wenn sie den gültigen
Standards nicht entspricht, weil beispielsweise Beschäftigte nicht
genügend qualifiziert sind, die Gruppenzahl zu hoch oder die
Einrichtung baufällig ist. Wenn Eltern ein Angebot ablehnen, müssen
sie es plausibel begründen. Wer einen zumutbaren Kita-Platz ablehnt,
verliert den Rechtsanspruch darauf.
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