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Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen
Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind
wirksam.
In einem vom Bundesarbeitsgericht am 5.3.2013 entschiedenen Fall war ein
im Jahr 1942 geborener Arbeitnehmer seit 1980 in einem Unternehmen beschäftigt.
Nach der von beiden Parteien unterzeichneten "Einstellungsmitteilung"
war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine beim
Unternehmen bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65.
Lebensjahres vor. Dieses vollendete der Arbeitnehmer im August 2007. Der
Arbeitnehmer klagte nun gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.
Die Bundesrichter kamen zu dem Entschluss, dass Gesamtbetriebsrat und
Arbeitgeber in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine
Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln
können. Die Grundsätze von Recht und Billigkeit sind
gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der
Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
beziehen kann. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das
Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vereinbarung eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses ist auch keine die Altersgrenzenregelung der
Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängende einzelvertragliche Abmachung.
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