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Flug mit Anschlussflügen - Ausgleichsanspruch bei verspäteter Ankunft
Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen
entschädigt werden, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung
von 3 Stunden oder mehr ankommt. Die Tatsache, dass die ursprüngliche
Verspätung des Flugs die vom Unionsrecht festgelegten Grenzen (3
Stunden) nicht überschritten hat, wirkt sich nicht auf den
Ausgleichsanspruch aus. Das entschieden die Richter des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) in ihrem Urteil vom 26.2.2013.
Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für
Fluggäste gewährt ihnen grundsätzlich Unterstützung während
der Verzögerung ihres Flugs. Der EuGH hatte in einem früheren
Urteil vom 19.11.2009 bereits entschieden, dass auch Fluggäste, deren
Flug sich verspätet hat, Ausgleichszahlungen erhalten können -
auch wenn dieser Anspruch von der Verordnung nur im Fall der Annullierung
von Flügen ausdrücklich gewährt wird -, sofern sie ihr
Endziel 3 Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunft
erreichen. Eine solche pauschale Ausgleichszahlung, die in Abhängigkeit
von der Entfernung des Flugs zwischen 250 und 600 beträgt,
wird anhand des letzten Zielorts bestimmt, an dem der Fluggast später
als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
In dem am 26.2.2013 entschiedenen Fall verfügte ein Fluggast über
eine Buchung für einen Flug von Bremen (Deutschland) über Paris
(Frankreich) und São Paulo (Brasilien) nach Asunción
(Paraguay). Der Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung
und startete fast 2,5 Stunden später. Folglich verpasste der Fluggast
seinen Anschlussflug von Paris nach São Paulo und wurde auf einen
späteren Flug mit demselben Zielort umgebucht. Aufgrund der verspäteten
Ankunft in São Paulo verpasste der Flugpassagier den ursprünglich
geplanten Anschlussflug nach Asunción und kam dort erst mit einer
Verspätung von 11 Stunden gegenüber der ursprünglich
geplanten Ankunftszeit an.
In dem Urteil weist der EuGH zunächst darauf hin, dass Gegenstand der
Verordnung die Gewährung von Mindestrechten für Fluggäste
ist, die mit 3 verschiedenen Situationen konfrontiert sind: der Nichtbeförderung
gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und schließlich der
Verspätung des Flugs.
Sodann verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach Fluggäste
von verzögerten Flügen, die eine große Verspätung
erleiden - d. h. eine Verspätung von 3 Stunden oder mehr -, ebenso
wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und
denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung
anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch haben, da sie in ähnlicher
Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten
erleiden.
Da diese Unannehmlichkeiten im Fall verspäteter Flüge bei
der Ankunft am Endziel eintreten, muss das Vorliegen einer Verspätung
anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, also am Zielort
des letzten Flugs, beurteilt werden.
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