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Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24.1.2013 dem Kunden
eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen
Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt.
In dem Fall aus der Praxis konnte der Kunde infolge eines Fehlers des
Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung seinen
DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15.12.2008 bis zum 16.2.2009 nicht
nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und
Telefaxverkehr ab. Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem
anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen,
verlangt der Kunde Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit,
seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die
Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu
nutzen.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Ersatz für den Ausfall der
Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen
vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung
typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung
signifikant auswirkt.
In Anwendung dieses Maßstabs haben die Richter des BGH einen
Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses
vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer
und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der
Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden
privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der
Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von E-Mails verdrängt
wird.
Im Ergebnis hat der BGH einen Schadensersatzanspruch auch für den
Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit
des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit
für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die
Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit,
Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch,
wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung
steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies
war vorliegend der Fall, weil der Kunde im maßgeblichen Zeitraum ein
Mobiltelefon nutzte.
Demgegenüber hat der BGH dem Kunden dem Grunde nach
Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt,
seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon-
und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein
Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer
Zeit auch im privaten Bereich für die Lebenshaltung typischerweise
von zentraler Bedeutung ist.
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