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Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24.1.2013 dem Kunden
      eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen
      Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt.
      
      In dem Fall aus der Praxis konnte der Kunde infolge eines Fehlers des
      Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung seinen
      DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15.12.2008 bis zum 16.2.2009 nicht
      nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und
      Telefaxverkehr ab. Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem
      anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen,
      verlangt der Kunde Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit,
      seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die
      Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu
      nutzen.
      
      Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Ersatz für den Ausfall der
      Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen
      vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung
      typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung
      signifikant auswirkt.
      
      In Anwendung dieses Maßstabs haben die Richter des BGH einen
      Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses
      vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer
      und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der
      Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden
      privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der
      Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von E-Mails verdrängt
      wird.
      
      Im Ergebnis hat der BGH einen Schadensersatzanspruch auch für den
      Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit
      des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit
      für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die
      Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit,
      Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch,
      wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung
      steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies
      war vorliegend der Fall, weil der Kunde im maßgeblichen Zeitraum ein
      Mobiltelefon nutzte.
      
      Demgegenüber hat der BGH dem Kunden dem Grunde nach
      Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt,
      seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon-
      und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein
      Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer
      Zeit auch im privaten Bereich für die Lebenshaltung typischerweise
      von zentraler Bedeutung ist. 
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