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Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall buchte eine
Familie bei einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in
Belgien, das dieser in seinem Katalog angeboten hatte. Bei Anreise
stellten die Urlauber erhebliche Mängel fest, die der
Reiseveranstalter trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte.
Daraufhin reiste die Familie nach entsprechender Ankündigung ab und
machte gegen den Veranstalter Ansprüche u. a. auf Rückzahlung
des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit bei ihrem zuständigen Amtsgericht geltend. Der
Reiseveranstalter hat daraufhin die fehlende internationale Zuständigkeit
der deutschen Gerichte gerügt. Da der Rechtsstreit unmittelbar an
einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe, sei das
Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das
Ferienhaus liegt, damit das Gericht in Lüttich (Belgien).
Der BGH hat jedoch dazu entschieden, dass die deutschen Gerichte für
die Klage international zuständig sind. Ein Verbraucher, der von
einem gewerblichen Reiseveranstalter ein einem Dritten gehörendes
Ferienhaus gemietet hat, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis
gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend
machen. Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des
Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet, greift in diesem Fall nicht.
Diese Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht
verpflichten kann, das von dem Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien
abweicht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union eng auszulegen. Hat ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen
Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem
Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber,
kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter
klagen.
Der Bundesgerichtshof hat ferner seine Rechtsprechung bestätigt,
nach der der Verbraucher von dem Reiseveranstalter bei Mängeln seiner
Leistung eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
auch dann verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter keine Gesamtheit von
Reiseleistungen erbringt, sondern seine vertragliche Leistung wie hier nur
in der Überlassung eines Ferienhauses besteht.
Haftungshinweis
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