Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Reiserücktrittskostenversicherung bei Online-Verkauf von Flugscheinen
Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen
nicht als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung vorsehen.
Als "fakultative Zusatzleistung" kann eine Reiserücktrittsversicherung
nur in der Weise angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme
erforderlich ist ("Opt-in").
Die EU-Verordnung soll insbesondere für mehr Transparenz bei den
Preisen für Flüge ab Flughäfen in der Europäischen
Union sorgen. Verkäufer von Flugscheinen müssen stets den "Endpreis"
ausweisen, d. h. den Flugpreis sowie alle für diesen Flug unerlässlichen
Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte. "Fakultative
Zusatzkosten" für nicht obligatorische Zusatzleistungen müssen
auf klare Art und Weise am Beginn jedes einzelnen Buchungsvorgangs
mitgeteilt werden. Ihre Annahme durch den Kunden erfolgt auf "Opt-in"-Basis.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin

Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!