Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Ablehnung der Bewerbung
Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder
      Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend
      machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist einhalten. Die Frist ist
      wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei
      Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in
      dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
      
      In einem Fall aus der Praxis wurden Mitte 2008 drei Stellen an einer
      Justizvollzugsanstalt ausgeschrieben. Ein Bewerber wies in seiner
      Bewerbung auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft hin. Am
      2.9.2008 erhielt er eine mit dem 29.8.2008 datierte Absage. Mit seinem
      Schreiben (Posteingang war der 4.11.2008) meldete der Bewerber
      Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche an, weil er nicht zu
      einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.
      
      Die Richter des Bundesarbeitsgerichts lehnten dies jedoch ab, da der
      Bewerber die Zweimonatsfrist nicht beachtet hatte. Denn mit Erhalt des
      Ablehnungsschreibens hatte er Kenntnis von den Indizien seiner
      Benachteiligung, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung
      hingewiesen hatte und er abgelehnt worden war, ohne zu einem
      Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!
