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Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Mieter
In einem Fall aus der Praxis waren Mieter aus einer in einer Wohnanlage
gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft
(WEG) steht, Ende Juni 2008 ausgezogen. Bei ihrem Auszug benutzten sie zum
Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden
Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist.
Die WEG verlangte Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung
von sechs Paneelen. Der Mieter beruft sich auf die Verjährungsfrist
von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache. Diese Verjährung beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Der
Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu entscheiden, ob dieser Anspruch verjährt
ist oder die WEG Anspruch auf Schadensersatz hat.
Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die kurze Verjährungsfrist
von 6 Monaten auf einen Schadensersatzanspruch einer WEG wegen der Beschädigung
von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der
Anspruch unterliegt vielmehr der Regelverjährung von 3 Jahren.
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