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Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos ist unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7.6.2011 entschieden, dass
die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für
die Führung eines Darlehenskontos in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einer Bank unwirksam ist.
Der BGH führt in seiner Begründung aus, dass es sich bei der
streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von
vornherein entzogene Preisklausel handelt. Eine solche liege nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vor, wenn die betreffende Gebühr
den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche
Leistung festlege. Die Kontoführungsgebühr diene jedoch
nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen
Sonderleistung der Bank.
Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu
eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen,
der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem
Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan
entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten
Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen.
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