Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 1.6.2011 eine Entscheidung zum Kündigungsrecht
des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
getroffen.
In einem Fall aus der Praxis entrichtete ein Mieter die Miete seit Mai
2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzte dies auch nach
Abmahnungen des Vermieters im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin
erklärte dieser wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses
und erhob Räumungsklage. Im Wege der Widerklage hat der Mieter die Rückzahlung
der von ihm bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution
insoweit begehrt, als diese den zulässigen Betrag von drei
Monatsmieten überstieg.
Die BGH-Richter entschieden, dass die andauernde und trotz
wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete
Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende
Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem
Grund rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit
zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon
ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.
Ferner kamen die Richter zu dem Entschluss, dass die Verjährungsfrist
für den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der drei
Monatsmieten übersteigenden Kaution mit der Zahlung der überhöhten
Kaution beginnt. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass dem
Mieter die Regelung bekannt ist, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis
über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2024 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!