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Verjährung des Erstattungsanspruchs für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
In einem Fall aus der Praxis enthielt ein Mietvertrag eine
Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen
nach einem starren Fristenplan auferlegte. Aufgrund dieser Klausel ließ
der Mieter die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses
(Ende 2006) für 2.687 renovieren. Später erfuhr er, dass
er zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel
nicht verpflichtet war und verlangte daher im Dezember 2009 die Zahlung
von 2.687 nebst Zinsen zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH)
hatte nun zu klären, ob dieser Erstattungsanspruch berechtigt oder
bereits verjährt ist.
Er kam zu dem Entschluss, dass der Erstattungsanspruch verjährt war,
weil die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltene Frist von 6 Monaten ab
Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des
Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der
Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.
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