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Arbeitnehmer aus dem Ausland - Änderung zum 1.5.2011
Die Bürger der meisten osteuropäischen Staaten dürfen seit
dem 1.5.2011 ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Arbeitnehmer
aus den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei,
Slowenien, Tschechien und Ungarn genießen somit ab diesem Tag
die gleiche Arbeitnehmerfreizügigkeit wie die Bürger der meisten
anderen europäischen Staaten.
Ausnahme: Rumänische und bulgarische Staatsbürger wie
auch Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen weiterhin eine
Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten.
Für alle Arbeitnehmer in Europa gilt der Grundsatz, dass immer nur
das Sozialversicherungsrecht "eines" Staates anzuwenden ist. Übt
ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren Staaten gleichzeitig
aus, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall klären lassen, ob das
deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Nur so können nachträgliche
Forderungen ausländischer Sozialversicherungsträger vermieden
werden. Zuständig über die Entscheidung der Rechtsvorschriften
ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
(http://www.dvka.de).
Für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnen, trifft der zuständige
Sozialversicherungsträger im jeweiligen Wohnstaat die Entscheidung über
die anzuwendenden Rechtsvorschriften und stellt die erforderliche
Bescheinigung aus. Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen,
entscheidet die Krankenkasse des Arbeitnehmers über die anzuwendenden
Rechtsvorschriften. Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich
krankenversichert, prüft der zuständige Träger der
Deutschen Rentenversicherung den Sachverhalt.
Wenn der Arbeitnehmer als Mitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit und
nicht gesetzlich krankenversichert ist, kümmert sich die
Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.,
Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, um die Klärung.
Wohnt und arbeitet eine Person ausschließlich in Deutschland, gilt
in den meisten Fällen das deutsche Sozialversicherungsrecht. Gilt für
die Person das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates, muss auch
der Arbeitgeber in Deutschland die Beschäftigung der ausländischen
Sozialversicherung melden.
Bitte beachten Sie: Arbeitnehmer aus dem Ausland sollten grundsätzlich
bei ihrer Sozialversicherung im Heimatstaat nachfragen, ob die Aufnahme
eines Jobs bzw. Minijobs sich nachteilig auf ihre soziale Absicherung
auswirken könnte. Durch die Ausübung eines Minijobs in
Deutschland entsteht keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Deshalb sollten ausländische Minijobber immer
vorher klären, ob ein ausreichender Krankenversicherungsschutz
besteht.
Haftungshinweis
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