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Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetriebsklausel
In Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer
beschäftigt sind, genießen diese keinen Kündigungsschutz.
Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer
und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch
enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und
einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind.
Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die
Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet,
wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbstständigte
Einheiten und deshalb um selbstständige Betriebe handelt. Es ist aber
sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht
auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die
typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit
etc.) nicht zutreffen. Das wiederum ist nicht stets schon dann der Fall,
wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt. Maßgebend
sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beschäftigte ein
Unternehmen an seinem Sitz in Leipzig mindestens acht, an dem Standort
Hamburg sechs Arbeitnehmer. Im Januar 2006 setzte es in Hamburg einen vor
Ort mitarbeitenden Betriebsleiter ein, den es bevollmächtigte, dort
Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Ein klagender Arbeitnehmer war
in der Betriebsstätte Hamburg seit 1990 als Hausmeister und
Haustechniker tätig. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde im Jahr
2003 eingestellt, ist deutlich jünger als der Kläger und -
anders als dieser - keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im März
2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger
unter Berufung auf betriebliche Gründe.
Der Fall wurde vom Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Dieses hat nun festzustellen, ob die beiden Betriebsstätten
organisatorisch selbstständig sind und somit nicht als einheitlicher
Betrieb anzusehen sind.
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