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Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters
Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das
Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht
wird.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall bewarb sich ein
1958 geborener Volljurist im Jahre 2007 auf eine geschaltete
Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Ein Unternehmen
suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr
befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen".
Der Jurist erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch
eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige
Juristin. Daraufhin verlangte der 1958 geborene Jurist von dem Unternehmen
wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine
Entschädigung und Schadensersatz.
Die Richter des BAG kamen hier zu dem Entschluss, dass die
Stellenausschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
verstieß. So verbietet das AGG beispielsweise, dass eine Stelle
unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird.
Danach sind Stellen unter anderem "altersneutral"
auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige
Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der damals 49-jährige
wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da das Unternehmen nicht
darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
vorgelegen hat, steht dem Juristen ein Entschädigungsanspruch zu.
Einen Anspruch auf Schadensersatz hat er dagegen nicht, da er nicht
dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien
Auswahl von dem Unternehmen eingestellt worden wäre.
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